Grundregeln pferdegerechter Haltung
Welche Haltungsformen gibt es, was sagt das Gesetz und was ist wirklich tiergerecht?
Grundregeln zur tiergerechten Haltung von Pferden
- Kontakt zu Artgenossen
- Regelmäßigen Zugang zu Auslauf oder Weide
- Ausreichend großes Platzangebot – genügend Ausweichmöglichkeiten
- In Ruhe Liegen können (bequeme, ausreichend große Liegefläche; Unterstand)
- Kratz-, Scheuereinrichtungen, wie etwa Bürste
- Stressfreies Fressen (ausreichend Plätze)
- Stroh in entsprechenden Raufen jederzeit zugänglich (Sparraufen)
- Zugang zu Trinkwasser (jederzeit zugänglich).
Wie werden Pferde in Österreich gehalten?
Einzelhaltungssysteme:
- Innenbox: Box ohne Außenkontakt
- Außenbox: Box mit Außenkontakt über Fenster oder Halbtür
- Außenbox mit Auslauf: Box mit direkt angrenzendem permanent zugänglichen Auslauf
- Mehrraum-Laufställe: Raum für das Einzeltier in mehrere Bereiche unterteilt (Fress-, Liegebereich, Auslauf)
Gruppenhaltungssysteme:
- Innenbox: Box ohne Außenkontakt
- Außenbox: Box mit Außenkontakt über Fenster oder Halbtür
- Außenbox mit Auslauf: Box mit direkt angrenzendem permanent zugänglichen Auslauf
- Mehrraum-Gruppen-Laufställe: Raum für die Gruppe in mehrere Bereiche unterteilt (Fress-, Liegebereich, Auslauf); „Bewegungsstall“
- Dauerweide: 24-stündige Weidehaltung mit Unterstand
Beurteilung der Haltungsformen
Einzelhaltung:
- Innenbox: kein Sozialkontakt, eingeschränktes Bewegung- und Erkundungsverhalten, verminderte Frischluft; Verbesserung durch täglichen Koppelgang möglich!
- Außenbox: besser als Innenbox: etwas Erkundungsverhalten möglich und Frischluft
- Außenbox mit Auslauf und Mehrraum-Laufställe: eingeschränkte Sozialkontakte zu Nachbartieren möglich; Bewegungs- und Erkundungsverhalten besser als bei Innenbox; Frischluft & direkte Sonne.
Resümee: Einzelhaltung nur, wenn Sozialkontakte zu anderen Pferden ermöglicht werden, ausreichend Bewegungsmöglichkeit besteht und genügend positive Umweltreize für die Pferde gegeben sind.
Gruppenhaltung:
Unbedingt anzustreben, da uneingeschränkter Sozialkontakt möglich ist. Mehrraum-Laufställe und Dauerweide tragen den Bedürfnissen der Pferde am besten Rechnung. Wichtig sind genügend Bewegungsreize für die Pferde einzubringen - verschiedene (Funktions)bereiche. Damit die Gruppenhaltung reibungslos funktioniert, werden jedoch hohe Anforderungen an die Fachkenntnisse des Pferdehalters gestellt.
Resümee: Unbedingt anzustreben, aber damit die Pferde in der Gruppenhaltung zurechtkommen, müssen das Management und die Fachkenntnisse des Pferdehalters entsprechend gut sein.
Pferdefreiführanlange/ „Schrittmaschine“
In einigen Reitställen werden sogenannte Pferdefreiführanlagen oder Schrittmaschinen eingesetzt: durch diese sich drehende Vorrichtung sollen Pferde ohne menschliches Zutun bewegt werden: entweder sind die Pferde in der Anlage angebunden werden oder sie befinden sich in einem geschlossenen Areal (sozusagen zwischen zwei sich im Kreis bewegenden Wänden) und werden zur Mit-Bewegung animiert. Diese können aber freie Bewegung wie auf der Koppel NICHT ersetzen! Auch ein Laufband („Hometrainer der Pferde“) wird eingesetzt und kann freie Bewegung nicht ersetzen.
Gesetzliche Bestimmungen
Im Österreichischen Tierschutzgesetz ist die Haltung von Pferden in der 1. Tierhaltungsverordnung geregelt.
Wichtigste Bestimmungen für Pferde:
- Anbindehaltung ist verboten
- trockene, eingestreute Liegefläche - genügend Platz für alle Pferde
- Mindestmaße für Einzel- und Gruppenhaltung
- mehrmals wöchentlich ausreichend Bewegung
- innerhalb von 24 h mindestens 8 Stunden Ruhepause
- kein Stacheldraht zur Einzäunung von Koppeln
- Lichteinfallsfläche mindestens 3% der Stallbodenfläche; mindestens 40 Lux der Leistung entsprechend Kraftfuttergaben
- Raufutter ad libitum oder mindestens 3 x täglich
- bei ganzjähriger Haltung im Freien: adäquate Liegefläche, Windschutz
- Verbot aller medikamentöser & nicht pferdegerechten Einwirkungen auf Sportpferde zur Beeinflussung natürlicher Anlagen, Leistungssteigerung
- regelmäßige & fachgerechte Hufpflege.
Eingriffe
Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.
Zulässige Eingriffe sind:
- Die Kastration, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird.
- Die Kennzeichnung durch Brand.
Das Clippen der Tasthaare (Fibrissen) um Augen, Nüstern und Maul ist verboten!
Quelle: Dr.in Cornelia Rouha-Mülleder